UBI 35

Wer kann die Einstellung des Betriebes einer Schiffsfunkstelle anordnen?

Wasser- und Schifffahrtsdirektion (WSD)

Wasser- und Schifffahrtsamt (WSA)

Bundesnetzagentur (BNetzA)

Fachstelle der WSV für Verkehrstechniken (FVT)